Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Anforderungen an Neubauten

Die Energieeinsparverordnung 2013 stellte Anforderungen an die energetische Qualität zu errichtender Gebäude. Die Anforderungen an Wohngebäude und an Nichtwohngebäude unterschieden sich.

Daneben gab es einige gemeinsame Regelungen für beide Arten von Neubauten:

  • § 5 enthielt spezielle Regelungen für die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien (im Wesentlichen Photovoltaik), der in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Gebäude erzeugt und selbst genutzt wird.
  • § 6 enthielt die grundsätzliche Pflicht, die wärmeübertragende Umfassungsfläche zu errichtender Gebäude luftundurchlässig gemäß den anerkannten Regeln der Technik auszuführen, stellte aber zusätzlich klar, dass trotzdem ausreichende Belüftung zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung sichergestellt werden sollte. Ferner wurde unter Bezug auf Anlage 4 vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen eine besondere Dichtheit der Gebäudehülle bei energetischen Nachweisen berücksichtigt werden durfte. Die Regelungen in Anlage 4 wichen von denen im technischen Regelwerk ab, zumal die Feststellung der Dichtheit nach der EnEV im sogenannten qualifizierten Rohbau – also deutlich vor Fertigstellung – erfolgen sollte.
    Die Vorschrift des § 6 wurde gelegentlich fälschlich dahingehend interpretiert, dass mechanische Lüftungsanlagen vorgesehen werden müssten. Obwohl in der Regel eine solche Lüftungsanlage sinnvoll ist, wurde sie jedoch nicht durch die EnEV gefordert.
  • § 7 enthielt Regelungen zum Mindestwärmeschutz und die Grundvorschrift zur Reduzierung des Einflusses von Wärmebrücken. Hinsichtlich der Berücksichtigung des verbleibenden Einflusses von Wärmebrücken wurde auf die Regelungen in den vorgegebenen Berechnungsnormen verwiesen, allerdings mit dem Vorbehalt, dass Nachweise über die Gleichwertigkeit gewählter Lösungen dann nicht erforderlich waren, wenn dies wegen gutem Wärmeschutz der an die Wärmebrücke angrenzenden Bauteilflächen methodisch nicht möglich war.
  • § 8 enthielt besondere Regelungen für kleine Gebäude (bis 50 m²) und für temporäre Gebäude aus bestimmten Raumzellen.
    [mehr zu besonderen Regelungen]
  • § 14 enthielt Anforderungen an die Ausstattung (Regelung, Dämmung) von Wärmeverteilungs- und Warmwasseranlagen (auch) in neu zu errichtenden Gebäuden.
  • § 15 enthielt Anforderungen an die Ausstattung und Ausführung von Klima- und Lüftungsanlagen (auch) in neu zu errichtenden Gebäuden.
  • § 22 enthielt Regelungen für den Fall, dass ein Gebäude teilweise als Wohn- und teilweise als Nichtwohngebäude genutzt wurde.
    [mehr zu den gemischt genutzten Gebäuden]
  • § 28 enthielt Regelungen zum Übergangsrecht (d. h. zu den Stichtagen für die Anwendung eines jeweiligen Verordnungsstandes)
    [mehr zu besonderen Regelungen]