Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK

Anforderungen bei bestehenden Gebäuden

Die Energieeinsparverordnung 2013 stellte die folgenden Arten von Anforderungen an bestehende Gebäude:

  • Bedingte Anforderungen

Wenn der Eigentümer eines bestehenden Gebäudes bestimmte, in Anlage 3 der Verordnung genannte Veränderungen (in der Regel: Modernisierungsmaßnahmen) an Außenbauteilen beheizter und gekühlter Räume vornimmt, dann wurden für die von der Maßnahme betroffenen Teilflächen Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten nach erfolgter Maßnahme gestellt. Ausgenommen waren Fälle, in denen nicht mehr als 10 % der Fläche dieser Bauteilart am gesamten Gebäude von der Maßnahme betroffen war.
[mehr zu bedingten Anforderungen]

  • Nachrüstanforderungen

In bestimmten Fällen stellte die Verordnung auch maßnahmenunabhängig sogenannte Nachrüstverpflichtungen an bestimmte Teile (Austausch alter Heizkessel, Dämmung bestimmter Rohrleitungen, Dämmung oberster Geschossdecken, Einbau bestimmter Regelungstechnik von Heizungs- und Klimaanlagen).
[mehr zu Nachrüstverpflichtungen]

  • Anforderungen bei Anbau, Ausbau und Aufstockung

Im Falle von Anbauten stellte die Verordnung in differenzierter Art Anforderungen an die neuen Gebäudeteile
[mehr zu Anbau, Ausbau und Aufstockung]

  • Anforderungen bei erstmaligem Einbau oder Erweiterung von Heizungs-, Warmwasser-, Lüftungs- und Klimaanlagen.

Bei erstmaligem Einbau von Heizungs-, Warmwasser-, Lüftungs- und Klimaanlagen unterschied die Verordnung nicht zwischen dem Einbau in neue Gebäude und dem Einbau in Bestandsgebäude. Es wurden verschiedene Mindestanforderungen an die Regelungstechnik und die Dämmung bei solchen Systemen gestellt.
Bei Erweiterungen solcher Anlagen galt für die neuen Anlageteile dasselbe. Auch bei einigen Fällen der Modernisierung (z. B. der Erneuerung von Zentralgeräten der Lüftungs- und Klimatechnik) wurden bestimmte Anforderungen gestellt.
Diese Anforderungen waren hinsichtlich ihres Geltungsrahmens verschieden und fanden sich in den §§ 14 und 15 EnEV.