Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Bekanntmachung zu § 3 Absatz 5 (Modellgebäudeverfahren)

In § 3 Absatz 5 EnEV 2013 wird ein neues vereinfachtes Verfahren eingeführt. Hierbei kann für eine Auswahl von zu errichtenden Wohngebäuden bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen und bei Umsetzung einer dafür bekannt gemachten technischen Mindestausführung ohne Nachweisrechnung davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen der EnEV erfüllt sind. Voraussetzung für die Anwendung des Verfahrens ist das Vorliegen einer entsprechenden Bekanntmachung der zuständigen Bundesministerien.

Mit Datum vom 21. Oktober 2016 haben die seinerzeit zuständigen Ministerien (das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB)) eine gemeinsame Bekanntmachung erlassen, die am 08. November 2016 im Bundesanzeiger verkündet wurde.

Bekanntmachung EnEV easy (PDF, 8MB, Datei ist barrierefrei/barrierearm)

Das Verfahren geht ursprünglich auf einen Vorschlag des Landes Baden-Württemberg zurück. Der Referentenentwurf zur EnEV 2013 enthielt dann für das damals intendierte Anforderungsniveau bereits einen vergleichbaren Ansatz. Die endgültig erlassene Fassung der EnEV 2013 sieht hierfür eine Bekanntmachung vor, die auf Grundlage der ersten Überlegungen zu entwickeln war. Das BBSR hat hierzu im Auftrag des BMUB ein

>Begleitgutachten

anfertigen lassen, auf dessen Grundlage die aktuell vorliegende Bekanntmachung konzipiert wurde.

Im Begleitgutachten wie auch in der Bekanntmachung werden die Wohngebäude nach Größe und Anbaugrad in Gebäudegruppen unterteilt, bei denen unter definierten Voraussetzungen die Anforderungen bei gleicher Anlagentechnik mit dem gleichen baulichen Wärmeschutzniveau erfüllt werden können. Für diese Gebäudegruppen wurden im begleitenden Gutachten jeweils repräsentative Modellgebäude einer Nachweisrechnung unterzogen. Dabei wurde gezeigt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für die jeweilige Gebäudegruppe die Vermutung gerechtfertigt ist, dass die Anforderungen ohne weiteren Nachweis erfüllt werden. Für die Energieausweise sind dabei die in der Bekanntmachung angegebenen Berechnungsergebnisse des Modellgebäudes der jeweiligen Gruppe zu verwenden (§ 18 Absatz 1 Satz 3 EnEV 2013).

Anforderungsstand der Bekanntmachung ist derjenige, der für Neubauten mit Bauantragsdatum ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden ist. Die Auswahl der Anlagentechniken beschränkt sich auf solche, bei denen auch nach dem geltenden Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz kein rechnerischer Nachweis für das Gebäude zu führen ist.