Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung XXIII-1 zu den §§ 12 und 15 EnEV 2013 (Begriffsbestimmung Klimaanlagen, Einzelfragen zur Klimaanlageninspektion und Geltungsbereich von Anforderungen an raumlufttechnische Anlagen)

[Diese Auslegung ersetzt die Auslegung Nummer XIX-9 vom 1. August 2014]

Leitsatz:

Die in der EnEV an Klimaanlagen auf Grundlage der Nennleistungsgrenze (12 kW) gestellten Anforderungen bzw. Pflichten beziehen sich auf die einzelne Anlage, nicht auf das Gebäude, wobei unter einer Anlage in Einklang mit der Definition der Richtlinie 2010/31/EU die Summe aller zur Erfüllung der jeweiligen Klimatisierungsaufgabe erforderlichen und zum jeweiligen Gebäude gehörenden Anlagenbestandteile zu verstehen ist. Teilanlagen eines Gebäudes, die wesentliche Bauteile gemeinsam nutzen, sind als eine Anlage anzusehen. Unter bestimmten Voraussetzungen werden Fristen für die Erstinspektion von Klimaanlagen an das Datum der Erneuerung von wesentlichen Bauteilen geknüpft.

Im Falle der Versorgung mit Kälte von außerhalb des Gebäudes bezieht sich die für die Inspektionspflicht ausschlaggebende Nennleistungsgrenze der Klimaanlage für den Kältebedarf (12 kW) auf das jeweilige, versorgte Gebäude. Die Maßnahmen der Inspektion sind hinsichtlich der Prüfung des Wirkungsgrades der Anlage anstatt auf den Prozess mit Kältemaschine sinngemäß auf den Gesamtprozess mit gelieferter Kälte anzuwenden.

Die Anforderungen des § 15 EnEV 2013 an Klimaanlagen und raumlufttechnische Anlagen gelten hinsichtlich der auf das Fördervolumen bezogenen elektrischen Leistung der Ventilatoren nur für Anlagen mit mechanischer Zuluftförderung. Bei den Anforderungen an die Wärmerückgewinnung können bei bestimmten technischen Konfigurationen Gründe für Befreiungen vorliegen.

Frage:

Wie ist die Anwendungsgrenze in den §§ 12 und 15 der EnEV 2013 hinsichtlich der Nennleistung von Klimaanlagen zu verstehen, wenn bei ansonsten dezentralen Anlagen eines Gebäudes eine gemeinsame Kälteversorgung vorhanden ist? Wie und in welchen Fällen wirkt sich die Erneuerung von Hauptbauteilen auf die Fristen zur Inspektion von Klimaanlagen aus?

Wie sind im Falle der Versorgung mit Kälte von außerhalb des Gebäudes die Anforderungen aus § 12 Absatz 2 Satz 1 EnEV 2013 (Maßnahmen der Inspektion) hinsichtlich des Wirkungsgrades der Anlage anzuwenden?

Unter welchen Voraussetzungen gelten die Anforderungen des § 15 Absatz 1 EnEV 2013 an die auf das Fördervolumen bezogene elektrische Leistung der Ventilatoren raumlufttechnischer Anlagen und des § 15 Absatz 5 EnEV 2013 an die Wärmerückgewinnung bei solchen Anlagen?

Antwort:

  1. Die Verpflichtung nach § 12 Absatz 1 EnEV 2013 zur regelmäßigen Inspektion von Klimaanlagen in Gebäuden gilt für Anlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt, soweit sie der Raumkühlung (und nicht der Bereitstellung von Prozesskühlung) dienen. An dieselbe Leistungsgrenze sind für Klimaanlagen
    • beim Einbau in Gebäude und bei bestimmten Erneuerungen auch die Anforderung des § 15 Absatz 1,
    • beim Einbau, bei bestimmten Erneuerungen sowie mit bestimmten Fristen bei Bestandsanlagen auch die Anforderung nach § 15 Absatz 2,
    • beim Einbau und bei bestimmten Erneuerungen auch die Anforderungen des § 15 Absatz 3,
    • beim Einbau von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen und Armaturen auch die Anforderungen des § 15 Absatz 4 und
    • beim Einbau und bei bestimmten Erneuerungen auch die Anforderungen des § 15 Absatz 5
    geknüpft.

  2. Die EnEV enthält keine eigene Legaldefinition für Klimaanlagen. Sowohl nach der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2010/31/EU) als auch nach der Energieeinsparverordnung, durch die diese Richtlinie in Deutschland im Wesentlichen umgesetzt wird, sollen Kompaktklimageräte bis zur Nennleistung von 12 Kilowatt nicht von einer Inspektionspflicht erfasst werden, zumal an solche Geräte an anderer Stelle im europäischen Gemeinschaftsrecht energetische Anforderungen gestellt werden.

  3. Die Bundesregierung hat seinerzeit beim Erlass der EnEV 2007 in ihrer Begründung zu § 12 auf die Legaldefinition in Artikel 2
    Nr. 5 der ersten Fassung der vorgenannten Richtlinie verwiesen, die wie folgt lautet:
    "Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck ... "Klimaanlage" eine Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt wird oder gesenkt werden kann."

  4. Bei Anwendung dieser Definition gehören alle Elemente zu einer Klimaanlage, die zur Erfüllung einer Klimatisierungsaufgabe erforderlich sind und zum jeweiligen Gebäude gehören (siehe § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2). Die Leistungsgrenze ist nicht auf das jeweilige Gebäude, sondern auf die
    jeweilige Anlage bezogen. Daraus folgt, dass
    a.) einerseits im Falle der Ausstattung eines Gebäudes mit mehreren völlig voneinander unabhängigen Anlagen die Leistungsgrenze für die genannten Regelungen der Verordnung für jede Anlage einzeln zu bestimmen ist und
    b.) andererseits aber für den Fall, dass solche Teilanlagen eines Gebäudes wesentliche Bauteile (in der Praxis meistens die Kältemaschine) gemeinsam nutzen, diese Teilanlagen im Sinne der vorstehenden europäischen Definition als eine zusammenhängende Anlage zu sehen sind. Die Lieferung von Fernkälte (z. B. als Kaltwasser) von außerhalb des Gebäudes an mehrere Teilanlagen in einem Gebäude ist dagegen für sich allein kein Grund, diese Anlagen als eine zusammenhängende Anlage anzusehen.

  5. In § 12 Absatz 3 EnEV 2013 wird bezüglich der Fristen für die Erstinspektion von Klimaanlagen auf die Inbetriebnahme oder die Erneuerung „wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine“ abgestellt. Die letztgenannte Alternative wird dann relevant, wenn das Datum der Erneuerung zu einer späteren Fälligkeit der Inspektion führt. Besteht eine Anlage aus mehreren verbundenen Teilanlagen nach Nummer 4 Buchstabe b), so sind nur solche Wärmeübertrager, Ventilatoren oder Kältemaschinen als „wesentliche Bauteile“ im Sinne der Vorschrift anzusehen, die eine Funktion für alle Teilanlagen erfüllen.

  6. Im Falle der Versorgung mit Kälte von außerhalb des Gebäudes bezieht sich die für die Inspektionspflicht und auch für die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 EnEV 2013 ausschlaggebende Nennleistungsgrenze der Klimaanlage für den Kältebedarf (12 kW) auf das jeweilige, versorgte Gebäude. Die Vorgaben aus § 12 Absatz 2 Satz 1 EnEV 2013 („Die Inspektion umfasst Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes.“) sind hinsichtlich des Wirkungsgrades anstatt auf den Prozess mit Kältemaschine sinngemäß auf den Gesamtprozess mit gelieferter Kälte anzuwenden. Da der konkrete Wirkungsgrad der außerhalb befindlichen Kältemaschine nicht Gegenstand der Inspektion sein kann, bezieht sich die vorgenannte Pflicht hier auf generelle Überlegungen zum Prozesswirkungsgrad der externen Kältelieferung im Vergleich zur örtlichen Kälteerzeugung und ggf. auf diesbezügliche Empfehlungen im Inspektionsbericht.

  7. In § 15 Absatz 5 EnEV 2013 wird hinsichtlich der Pflicht zur Ausstattung mit Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung auf DIN EN 13053: 2007-11 verwiesen. Diese technische Regel stellt Anforderungen in Abhängigkeit vom Luftvolumenstrom und von der jährlichen Betriebszeit der Anlage. Bei Anlagen, die aus mehreren, luftseitig nicht verbundenen Teilanlagen bestehen, kann eine Wärmerückgewinnung nicht zentral, sondern nur in der Teilanlage erfolgen. Deshalb ist in diesen Fällen – unbeschadet der Feststellung unter Nr. 4 dieser Auslegung – DIN EN 13053 sinngemäß nicht nach Maßgabe des summierten Luftvolumenstroms und der jährlichen Betriebszeit der Gesamtanlage, sondern einzeln auf die Teilanlagen nach Maßgabe ihres jeweiligen Luftvolumenstroms und ihrer jeweiligen jährlichen Betriebszeit anzuwenden. Auch ist im Falle vollständiger räumlicher Trennung von Zuluft- und Abluftsystem die Wirtschaftlichkeit der geforderten Wärmerückgewinnung oft nicht gegeben, so dass dann ein Grund für eine Befreiung nach § 25 Absatz 1 gegeben sein kann. Letzteres kann auch dann der Fall sein, wenn die rückgewonnene Wärme in der Zuluft nicht verwertet werden kann, weil in den von der Anlage versorgten Gebäudezonen kein Wärmebedarf besteht.

  8. Aufgrund des Bezuges der Anwendungsgrenze auf den Zuluft-Volumenstrom der Anlage finden die Anforderungen des § 15 Absatz 1 EnEV 2013 und in der Folge auch die Anforderungen des Absatzes 5 auf Anlagen ohne mechanische Zuluftförderung keine Anwendung, d.h. bei reinen Abluftanlagen werden weder Anforderungen an die auf das Fördervolumen bezogene elektrische Leistung der Ventilatoren (SFP-Wert) gestellt noch ist eine Ausstattung mit Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung vorgeschrieben.