Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Energieeinsparverordnung 2013

Die Energieeinsparverordnung 2013 ergab sich im Wesentlichen aus der 2007 erlassenen Verordnung und den beiden Änderungsverordnungen von 2009 und 2013. Für neu zu errichtende Gebäude stellte sie Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf und die Qualität der Gebäudehülle. Für bestehende Gebäude wurden Anforderungen im Wesentlichen aus Anlass von Veränderungen gestellt, die der Eigentümer vornimmt. Daneben gab es in wenigen Fällen veränderungsunabhängige Nachrüstungsanforderungen. Ferner stellte die Verordnung Anforderungen an die Anlagentechnik (Heizung, Warmwasser, Lüftung, Klimatisierung) bei neuen und bestehenden Gebäuden. Für neue Gebäude und – anlassbezogen – für bestehende Gebäude war die Ausstellung und die Vorlage von Energieausweisen Pflicht. Deren Qualität wurde durch ein unabhängiges Kontrollsystem überwacht. In Immobilienanzeigen war seitdem die Nennung bestimmter energetischer Eigenschaften der Gebäude erforderlich.

Rechtsstand ab 1. Mai 2014

Die „Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 18. November 2013“ trat am 1. Mai 2014 in Kraft. Gesondert davon trat die Verschärfung des Anforderungsniveaus für neue Gebäude erst zum 1. Januar 2016 in Kraft und wurde mit einer zeitgleichen Senkung des Primärenergiefaktors für elektrischen Strom verbunden. Den Stichtag für die Anwendung des jeweiligen Anforderungsniveaus bei Neubauten bestimmt in der Regel der Bauantrag.

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>Mehr zu den Begleitgutachten zur Novelle

Gegenüber dem vorhergehenden Rechtsstand traten am 1. Mai 2014 insbesondere die folgenden Änderungen in Kraft:

Neubauten

  • Änderung der anzuwendenden Berechnungsnorm DIN V 18599; fortan war die Version 2011 zu verwenden. Damit gingen veränderte Klimarandbedingungen und ein etwas abgesenkter Primärenergiefaktor für Strom einher.
  • Eine geänderte Berechnungsnorm galt fortan auch für den sommerlichen Wärmeschutz.
  • Für neue Wohngebäude wurde zwar die rechtliche Grundlage für ein vereinfachtes Verfahren („EnEV easy“) geschaffen, die dafür erforderliche Bekanntmachung der Bundesregierung wurde aber erst am 21. Oktober 2016 auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt geltenden (verschärften) Anforderungsniveaus erlassen.

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Bestehende Gebäude

  • Bedingte Anforderungen galten fortan (aus Gründen der Wirtschaftlichkeit) nicht bei Veränderungen an Dach-, Wand- und Deckenflächen, die unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind.
  • Zu den bedingten Anforderungen bestand eine Öffnungsklausel, wonach die Anforderung erfüllt waren, sobald der für Dämmung verfügbare Raum mit Dämmstoff gefüllt ist. Fortan muss dabei der Dämmstoff einen dem Stand der Technik entsprechend verschärfter Wert der Wärmeleitfähigkeit einhalten.
  • Bestimmte Heizkessel waren fortan nach 30 Betriebsjahren außer Betrieb zu nehmen.

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Energieausweise

  • Für Energieausweise wurde ein Kontrollsystem eingeführt; die Ausweise waren fortan zu registrieren und trugen eine Nummer. Entsprechendes galt für die Inspektionsberichte für inspektionspflichtige Klimaanlagen.
  • In Umsetzung europäischer Vorgaben wurde die Ausstellungs- und Aushangpflicht bei behördlicher Nutzung angepasst und – bei vorliegendem Ausweis – eine Aushangpflicht für bestimmte, von der Öffentlichkeit häufig besuchte Gebäude eingeführt.

Immobilienanzeigen

  • Bei Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien wurde eine Pflicht zur Nennung bestimmter energetischer Eigenschaften eingeführt, die aus Energieausweisen zu entnehmen waren.

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Rechtsstand ab 1. Januar 2016

Zum Stichtag 1. Januar 2016 traten folgende weitere Regelungen aus der Zweiten EnEV-Änderungsverordnung in Kraft:

Neubauten

  • Die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf wurden dadurch verschärft, dass ein Neubau fortan den für sein Referenzgebäude berechneten Wert um 25% unterschreiten muss.
  • Für elektrischen Strom wurde fortan ein verringerter Primärenergiefaktor angewandt, was bei elektrischen Systemen die vorgenannte Verschärfung reduzierte.
  • Der spezifische Transmissionswärmeverlust eines zu errichtenden Wohngebäudes durfte den für sein Referenzgebäude berechneten Wert nicht überschreiten. Dies bedeutete in der Regel eine etwa 20%ige Verschärfung gegenüber dem vorigen Stand.
  • Die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes wurden gegenüber vorherigem Rechtsstand um 20% verschärft.

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Bestehende Gebäude

  • Besondere Regelungen in § 9 bewirkten, dass bei Anbauten und Erweiterungen sowie bei der Bilanzierung von bestehenden Gebäuden (im Falle von Änderungen an Außenbauteilen) nicht die verschärften Neubauanforderungen, sondern vorheriges Recht zur Anwendung kam.

>mehr zu Anforderungen bei bestehenden Gebäuden

Die 2 verschiedenen Rechtsstände wurden innerhalb einer Verordnung festgelegt, die in der nachfolgenden Lesefassung der EnEV 2013 abgebildet sind:

Download Lesefassung (Stand 28.10.2015) mit gekennzeichnetem Ursprung der Vorschriften (PDF, 723KB, Datei ist barrierefrei/barrierearm)

Auf folgende weitere, bei der praktischen Umsetzung der EnEV 2013 zu beachtende Regelungen wird hingewiesen:

Für den Vollzug des Energieeinsparrechts sind verfassungsgemäß die Länder zuständig. Im Zuge der Umsetzung energiesparrechtlicher Verordnungen treten insbesondere in der Anfangsphase einige Fragen auf, die sich aus dem Gesetzestext alleine oder auch aus den in Bezug genommenen Normen nicht immer eindeutig beantworten lassen und unterschiedliche Auslegungen ermöglichen.
Um vor diesem Hintergrund im Vollzug eine möglichst einheitliche Anwendung der Energieeinsparverordnung zu ermöglichen, hatte die Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz eine Arbeitsgruppe eingerichtet, welche die in den Ländern eingehenden Anfragen von allgemeinem Interesse beantworten sollte. Die Entwürfe der Arbeitsgruppe wurden dann in den Sitzungen der Fachkommission beraten und beschlossen.

Zum 08. August 2020 wurde die EnEV 2013 durch das Gebäudeenergiegesetz 2020 abgelöst. Die generell bis zum 31.10.2020 gültige EnEV 2013 ist weiterhin anwendbar für bestimmte Neubauten, für die der Bauantrag noch vor Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes gestellt wurde.