Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK

Energieeinsparverordnung 2009

Die EnEV war ein wichtiger Baustein der Energie- und Klimaschutzpolitik der Bundesregierung. Sie stellte bei Neubauten in erster Linie Anforderungen an den Primärenergiebedarf. Bei bestehenden Gebäuden wurden vor allem Anforderungen im Falle von energetisch relevanten Veränderungen (Modernisierung, Erweiterung) gestellt, in bestimmten Fällen aber auch Nachrüstungsanforderungen.

Bei den Berechnungen nach der EnEV wurde der bauliche Wärmeschutz der Gebäudehülle ebenso berücksichtigt wie die Energieeffizienz der eingesetzten Anlagentechnik (Heizung, Lüftung, Kühlung, Beleuchtung). Durch einen Multiplikator, den Primärenergiefaktor, wurde dabei auch die Vorkette des jeweils eingesetzten Energieträgers (von der Quelle bis zur Systemgrenze des Gebäudes) bewertet, so dass der unterschiedliche Ressourcenverbrauch und mittelbar auch die unterschiedlich hohen CO2-Emissionen Berücksichtigung fanden.

Als Teil der Umsetzung des Integrierten Energie- und Klimaprogramms (IEKP) der Bundesregierung wurde im Jahre 2009 die EnEV novelliert. Die "Energieeinsparverordnung 2009" trat zum 1. Oktober 2009 in Kraft. Ein wesentliches Element der EnEV 2009 war die Verschärfung der Anforderungen um etwa 30 % gegenüber dem Stand 2007.

Die Verordnung wurde als Änderungsverordnung erlassen:

Der ab dem 1. Oktober 2009 geltende Rechtsstand ergab sich aus der EnEV 2007 und der Änderungsverordnung. Zudem sind zwei weitere Änderungen in Kraft getreten, die Einfluss auf den danach geltenden Rechtsstand der EnEV 2009 hatten:

Aus den vorgenannten Gründen ergaben sich für die EnEV 2009 unterschiedliche Rechtsstände, die in den nachfolgenden Lesefassungen abgebildet sind:

Auf folgende weitere, bei der praktischen Umsetzung der EnEV 2009 zu beachtende Regelungen wird hingewiesen:

Im Zusammenhang mit dem Erlass der EnEV 2009 hat das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung verschiedene Gutachten beauftragt und ausgewertet.

Für den Vollzug des Energieeinsparrechts sind verfassungsgemäß die Länder zuständig. Im Zuge der Umsetzung energiesparrechtlicher Verordnungen treten insbesondere in der Anfangsphase einige Fragen auf, die sich aus dem Gesetzestext alleine oder auch aus den in Bezug genommenen Normen nicht immer eindeutig beantworten lassen und unterschiedliche Auslegungen ermöglichen.
Um vor diesem Hintergrund im Vollzug eine möglichst einheitliche Anwendung der Energieeinsparverordnung zu ermöglichen, hatte die Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz eine Arbeitsgruppe eingerichtet, welche die in den Ländern eingehenden Anfragen von allgemeinem Interesse beantworten sollte. Die Entwürfe der Arbeitsgruppe wurden dann in den Sitzungen der Fachkommission beraten und beschlossen.

Weitere energiebezogene Anforderungen an neue Gebäude ergaben sich seit Januar 2009 aus dem Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG)

  • mehr zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG

Geltender Rechtstand der EnEV war ab dem 1. Mai 2014 die EnEV 2013. Die generell bis 30. April 2014 gültige EnEV 2009 war weiterhin anwendbar für bestimmte Neubauten, für die der Bauantrag bereits vorher gestellt wurde.