Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Amtliche Bekanntmachungen zu § 9 Absatz 2 und § 19 Absätze 3 und 4 EnEV 2007
(Gültigkeitszeitraum 1. Oktober 2007 bis 7. September 2009)

Die EnEV 2007 ermächtigt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zur Herausgabe amtlicher Bekanntmachungen zu bestimmten Aspekten der Ausstellung von Energieausweisen und der Berechnung des Energiebedarfs für bestehende Gebäude.

Die hier und im Bundesanzeiger veröffentlichten Bekanntmachungen vom 26. Juli 2007 traten am 1. Oktober 2007 in Kraft.

Nach § 9 Absatz 2 EnEV 2007 sind bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs bei bestehenden Gebäuden – vornehmlich angewandt im Zusammenhang mit der Ausstellung von Energieausweisen – bei fehlenden Angaben zu geometrischen Abmessungen vereinfachte Aufmaße angewandt werden und bei fehlenden energetischen Kennwerten für bestehende Bauteile und Anlagenkomponenten "gesicherte Erfahrungswerte" für Bauteile und Anlagenkomponenten verwendet werden. Die dabei geforderte Einhaltung anerkannter Regeln der Technik wird dann "vermutet", wenn vom BMVBS im Einvernehmen mit dem BMWi bekannt gemachte Vereinfachungen und gesicherte Erfahrungswerte verwendet werden. Zu § 9 Absatz 2 der EnEV 2007 wurden zwei Bekanntmachungen herausgegeben:

Nach § 19 Absatz 3 EnEV 2007 ist bei der Ermittlung von Verbrauchskennwerten in Energieausweisen ein anerkanntes Verfahren zur für die Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs anzuwenden. Dabei wird die Einhaltung anerkannter Regeln der Technik vermutet, wenn nach Regeln verfahren wird, die das BMVBS im Einvernehmen mit dem BMWi bekannt gemacht hat. Nach § 19 Absatz 4 EnEV 2007 sind in Energieausweisen auf der Basis des Verbrauchs bei Nichtwohngebäuden Vergleichswerte zu verwenden, die das BMVBS im Einvernehmen mit dem BMWi bekannt gemacht hat. Zu § 19 Absätze 3 und 4 EnEV 2007 wurden zwei Bekanntmachungen herausgegeben:

Alle 4 Bekanntmachungen wurden zum 26. Juli 2007 erlassen und galten vom 1. Oktober 2007 bis zum 7. September 2009 (Inkrafttreten der Neufassungen der Bekanntmachungen vom 30. Juli 2009).