Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung zu §§ 10, 11 und 30 EnEV 2007 (Nachrüstung sowie Aufrechterhaltung der energetischen Qualität im Falle von Leerstand) 

Frage:

Sind die Anforderungen der §§ 10, 11 und 30 EnEV 2007 auch bei Gebäuden einzuhalten, die strukturell leer stehen und abgerissen werden sollen?

Antwort:

  1. Nach § 9 EnEV 2002/2004 mussten alle Heizkessel, die vor dem 01.10.1978 in Betrieb gegangen sind und die nicht nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 der 1. BImSchV so ertüchtigt wurden, dass die zulässigen Abgasverlustgrenzwerte eingehalten sind, oder deren Brenner nach dem 01.11.1996 ausgetauscht worden ist, bis zum 31.12.2006 außer Betrieb genommen werden (siehe auch § 30 EnEV 2007). Eine verlängerte Frist bis 31.12.2008 gilt nach § 10 Abs. 1 für die ertüchtigten oder mit neuen Brennern versehenen Heizkessel. Weiterhin wird in § 9 EnEV 2002/2004 gefordert, ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in nicht beheizten Räumen sowie nicht begehbare aber zugängliche oberste Geschossdecken bis 31.12.2006 zu dämmen (siehe auch § 30 EnEV 2007). § 11 EnEV 2007 fordert außerdem die Aufrechterhaltung der energetischen Qualität in Bestandsgebäuden.
  2. Im Sinne der wirtschaftlichen Vertretbarkeit ist es nicht angemessen, diese Maßnahmen auch bei Gebäuden einzufordern, die strukturell leer stehen und abgerissen werden sollen. Für Gebäude, bei denen zur Marktbereinigung im Rahmen bestätigter Stadtentwicklungskonzeptionen der Abriss vorgesehen ist, bzw. in ähnlich gelagerten Fällen kann davon ausgegangen werden, dass der Tatbestand der unbilligen Härte nach § 25 Abs. 1 EnEV 2007 gegeben ist.