Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 13 EnEV 2002
(Gültigkeitszeitraum 16.03.2002 bis 08.12.2004)

Zu § 13 der EnEV 2002 ("Ausweise über Energie- und Wärmebedarf, Energieverbrauchskennwerte") wurde eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen, die Inhalt und Aufbau der (für Neubauten und bestimmte wesentliche Änderungen auszustellenden) Ausweise regelt. Sie steht in der Tradition der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 12 der Wärmeschutzverordnung 1995.

Die Vorschrift bindet zwar formal nur die Vollzugsbehörden, wenn Sie – z. b. im Zuge bauaufsichtlicher Verfahren – die Vorlage eines derartigen Ausweises verlangen, faktisch ergibt sich aber damit auch eine Bindung der Bauherren und der ausstellenden Ingenieure und Architekten an dieses Format.

Von den weiteren in § 13 gegebenen Ermächtigungen machte die Bundesregierung keinen Gebrauch: weder wurden Daten für die Witterungsbereinigung von Verbrauchswerten veröffentlicht noch Vergleichswerte für Energieverbrauchskennwerte.