Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Energieeinsparungsgesetz (EnEG) 2009
(Gültigkeitszeitraum 02.04.2009 bis 12.07.2013)

Das Gesetz enthält keinerlei unmittelbar für den Bürger wirksame Regelungen, sondern ermächtigt die Bundesregierung zum Erlass von Verordnungen. Die Zustimmung des Bundesrates ist dabei erforderlich. Seither dürfen auf der Grundlage des EnEG Verordnungen erlassen werden, die energetische Anforderungen an Gebäude und ihre Anlagentechnik stellen.
Das Gesetz wurde 1980 erstmalig geändert. Zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde das Energieeinsparungsgesetz 2005 in einigen Punkten angepasst.
Mit einer weiteren Änderung (Drittes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 28. März 2009 (BGBl I S. 643)), wirksam ab 1. April 2009, wurde das Gesetz um Grundlagen für die Umsetzung des Integrierten Energie- und Klimaprogramms ergänzt.
Insbesondere wurden ergänzt oder geändert:

  • In § 4 wurde Absatz 3 dahingehend geändert, dass Anforderungen an die Außerbetriebnahme von bestehenden elektrischen Speicherheizsystemen gestellt werden können (diese Änderung wurde zwischenzeitlich mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetz vom 4. Juli 2013 wieder zurückgenommen).
  • Als Grundlage für den Vollzug von Bestandsanforderungen mittels Unternehmerbescheinigung wurde ein neuer § 7a ergänzt.

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 28. März 2009 (BGBl I S. 643) enthält darüber hinaus Änderungen, die verschiedene andere Gesetze betreffen, die nur teilweise im Sachzusammenhang mit dem EnEG stehen.
In der vom 2. April 2009 bis zum 12. Juli 2013 gültigen Fassung ermächtigte das EnEG die Bundesregierung im Einzelnen unter anderem,

  • Anforderungen an den Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden zu stellen,
  • Anforderungen an heizungs- und raumlufttechnische Kühl-, Beleuchtungs- sowie Warmwasserversorgungsanlagen und -einrichtungen zu stellen,
  • Anforderungen an den Betrieb heizungs- und raumlufttechnischer Kühl-, Beleuchtungs- und Warmwasserversorgungsanlagen und -einrichtungen zu stellen,
  • die Verteilung von Betriebskosten heizungs- und raumlufttechnischer oder der Versorgung mit Warmwasser dienender gemeinschaftlicher Anlagen zu verlangen, sowie
  • Inhalte und die Verwendung von Energieausweisen auf Bedarfs- und Verbrauchsgrundlage vorzugeben.

EnEG 2009 (Gültigkeitszeitraum 02.04.2009 bis 12.07.2013):

In der hier wiedergegebenen Fassung galt das Gesetz vom 2. April 2009 bis zum 12. Juli 2013. In diesem Zeitraum wurde auf seiner Grundlage die folgende Energieeinsparverordnung erlassen: