Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

Für Neubauten nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) mussten zusätzlich seit dem 1. Januar 2009 auch Anforderungen aus dem "Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG)" eingehalten werden; dies galt auch für bestimmte Veränderungen an bestehenden Gebäuden, die der öffentlichen Hand gehörten und von dieser genutzt wurden. Die Einführung des GEG ersetzte die Regelungen des EEWärmeG.

Aus den Anforderungen des EEWärmeG ergaben sich zahlreiche Wechselwirkungen bei der Nachweisführung und der jeweiligen Pflichterfüllung. Insbesondere konnte die im EEWärmeG geforderte anteilige Nutzung erneuerbarer Energien einen erheblichen Einfluss auf den Primärenergiebedarf nach EnEV haben.

Das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (heute: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) bietet noch Dokumente und Informationen zum EEWärmeG auf einer gesonderten Internetseite an:

www.erneuerbare-energien.de

Dort finden sich auch Anwendungshinweise und Antworten zu häufig gestellten Fragen.

Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) hat zur Anwendung der EnEV 2009 im Zusammenwirken mit dem EEWärmeG einen Leitfaden für Bauherren und Planer erstellen lassen.

Die inhaltlichen Aussagen in diesem Leitfaden treffen auf Bauvorhaben, für die der Bauantrag nach dem 31. Dezember 2015 gestellt wurde, nicht mehr zu. Dennoch lohnt sich die Lektüre unter Umständen wegen der methodischen Überlegungen.