Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Hinweise zum erneuerbare Energien-Wärme Gesetz (EEWärmeG)

Das Bundesministerium Wirtschaft und Energie - generell zuständig für das Gesetz - bietet Dokumente und Informationen zum EEWärmeG auf einer gesonderten Internetseite an. Alle Fragen und Antworten zum EEWärmeG finden Sie unter http://www.erneuerbare-energien.de/EE/Navigation/DE/Recht-Politik/Das_EEWaermeG/das_eewaermeg.html.

Für den Vollzug des EEWärmeG hat das zuständige Bundesministerium eine länderoffene Ad-hoc-Arbeitsgruppe eingerichtet, die u. a. folgende Anwendungshinweise herausgegeben hat:

1. Was ist mit Wärme aus Müllverbrennungsanlagen?

Das EEWärmeG soll auch wichtige Impulse für eine bessere Nutzung von Wärme aus Müllverbrennungsanlagen setzen. Unter welchen Voraussetzungen die Wärme aus Müllverbrennungsanlagen im Einzelnen im Rahmen des Wärmegesetzes genutzt werden kann, können Sie dem Anwendungshinweis „Nutzung von Wärme aus Müllverbrennungsanlagen (Hinweis Nr. 1/2010)“ entnehmen:
1. Anwendungshinweis EEWärmeG (PDF-Dokument, 42 KByte, barrierefrei)

2. Was gilt für An- und Umbauten?

Zur Nutzung erneuerbarer Energien sind alle Eigentümer von Neubauten verpflichtet. Bestehende private Gebäude unterfallen dieser Pflicht nicht, bei öffentlichen Gebäuden besteht unter bestimmten Voraussetzungen eine Nutzungspflicht nach § 3 Abs. 2 EEWärmeG. Ferner kann sich eine Nutzungspflicht auch aus dem Landesrecht ergeben (z.B. in Baden-Württemberg nach dem EWärmeG). In der Praxis stellt sich vielfach die Frage, ob auch Anbauten an bestehende Gebäude und Umbauten bestehender Gebäude als Neubauten anzusehen sind, so dass die Eigentümer zur Nutzung Erneuerbarer Energien für die Wärmeversorgung des An- oder Umbaus verpflichtet sind. Wie im Einzelnen An- und Umbauten zu bewerten sind, können Sie dem Anwendungshinweis "Anwendung auf An- und Umbauten (Hinweis Nr. 2/2010)" entnehmen:
2. Anwendungshinweis EEWärmeG (PDF-Dokument, 28 KByte, barrierefrei)